Wer hat Informationen über mich bei auskunftsberechtigten Stellen eingeholt?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Es genügt generell nicht, nur Kategorien von Empfängern einfach mitzuteilen.

Wer genau  die Empfänger wissen möchte, muss sie nach dem Urteil nun in der Regel auch genau benannt bekommen.

Damit stärkt der EuGH das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht betont, wie wichtig Transparenz über Datenverarbeitungen ist: Es weist darauf hin, dass betroffene Personen prüfen können müssen, ob Daten zulässig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist dabei die Basis für weitere Rechte von der Berichtigung bis zum Schadenersatz.

Die Nennung von Kategorien von Empfängern genügt ausnahmsweise nur dann, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder wenn der Auskunftsantrag ansonsten nachgewiesen, offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung lässt zwar eine Auskunft sowohl über die Empfänger als auch nur über Kategorien von Empfängern zu. Der EuGH hat jedoch aber klargestellt, dass darüber entscheidet, wer die Auskunft verlangt, und nicht, wer die Auskunft erteilen muss.

Hier ist der Link  zum Urteil C-154/21.